Haltestellen, kennt doch jeder! Klar, aber weiß auch jeder,
- DASS, die Haltestelle, auch wenn die Erscheinungsform unterschiedlich ist, ein Verkehrszeichen gemäß StVO ist.
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 12 Halten und Parken
- § 45 (3) Haltestellenzeichen 224 (Haltestellenschild)
- § 25 (3) Fahrbahnüberquerung, auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung an sicheren Überquerungsstellen (Lichtsignalanlagen und Fußgängerüberwege)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- DASS lediglich die Aufstellung des Haltestellenschildes mit Fahrplanaushang oder Anzeige den Verkehrsunternehmender obligt und der VVO gemeinsam mit den regionalen Verkehrsunternehmen, dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON) und dem Freistaat Sachsen 7,5 Millionen Euro in die flächendeckende Erneuerung der Fahrgastinformation investiert,
- im Landkreis Meißen die erste neue Haltestelle aufgestellt wurde,
- die Erneuerung schon bald abgeschlossen ist (Neue Haltestellenschilder im VVO | (vvo-online.de) und
- auch der Fahrplan im VVO einheitlich gestaltet ist und links oben einen QR-Code aufweist. Wird dieser gescannt, werden alle nächsten Abfahrten an dieser Haltestelle angezeigt
- DASS in der Regel die weitere Ausstattung, also Wetterunterstand, Sitzbänke bis hin zum Papierkorb oder der Leerung des Papierkorbes in kommunaler Verantwortung liegt und Vorschriften einzuhalten sind, zum Beispiel die Barrierefreiheit, die in jeder Haltestelle eingerichtet werden soll und die Sächsische Staatsregierung einen barrierefreien öffentlichen Verkehrsraum für alle Menschen mit und ohne Behinderungen fördert. Lesen Sie dazu: Öffentlicher Personennahverkehr – Mobilität in Sachsen – sachsen.de