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Ohne Barriere in Bus & Bahn

Busverkehr

Mobilitätseingeschränkte Fahrgäste sollen genauso mobil sein, wie jeder andere Fahrgast auch. Wir arbeiten daran, dass wir Ihnen eine noch größere barrierefreie Mobilität bieten. Um die barrierefreie Nutzung unserer Busse sicher zu stellen, ist es zum Teil notwendig seine Fahrt vor Fahrantritt anzumelden:

Bitte teilen Sie ca. 3 Werktage vor Ihrer Fahrt, die Start- und Zielhaltestelle sowie Ihren Abfahrtstag (Abfahrtszeit) unter folgendem Kontakt mit: service[at]vg-meissen.de

Fährbetrieb

Die Zuwegungen zu den Fährstellen können nur bedingt durch Rollstuhlfahrer genutzt werden können.  Informieren Sie sich unter 03521 74 16 37

⇒ Weitere Ansprechpartner im VVO

Ohne Barriere in Bus & Bahn

Busverkehr

Mobilitätseingeschränkte Fahrgäste sollen genauso mobil sein, wie jeder andere Fahrgast auch. Wir arbeiten daran, dass wir Ihnen eine noch größere barrierefreie Mobilität bieten. Um die barrierefreie Nutzung unserer Busse sicher zu stellen, ist es zum Teil notwendig seine Fahrt vor Fahrantritt anzumelden:

Bitte teilen Sie ca. 3 Werktage vor Ihrer Fahrt, die Start- und Zielhaltestelle sowie Ihren Abfahrtstag (Abfahrtszeit) unter folgendem Kontakt mit: service[at]vg-meissen.de

Fährbetrieb

Die Zuwegungen zu den Fährstellen können nur bedingt durch Rollstuhlfahrer genutzt werden können.  Informieren Sie sich unter 03521 74 16 37

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Schwerbehindertenzählung

Die Schwerbehindertenzählung findet alle drei Jahre in vier fest definierten Zeiträumen, so genannten Wellen, statt. Die Resultate werden hochgerechnet und sind statistisch belastbar. Der Anteil schwerbehinderter Menschen im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Fahrgäste bildet die Basis für Ausgleichszahlungen an die ÖPNV-Unternehmen, die sie wegen der kostenlosen Beförderung von Schwerbehinderten erhalten. Im Paragraf 231 des Sozialgesetzbuches ist geregelt, wie die Zählung und Verrechnung erfolgen. Wir bitten Sie um Verständnis für diese zusätzlichen Kontrollen.

Die Zählung der schwerbehinderten Fahrgäste erfolgt nach einem vorgegebenen Stichprobenverfahren. Auf einzelnen Fahrzeugen unterschiedlicher Linien werden im Tagesverlauf alle Fahrgäste um Einsichtnahme in die Fahrausweise gebeten. Dabei geht es nicht um die Erfassung personenbezogener Daten.

Die mit der Zählung Beauftragten können sich entsprechend ausweisen.

Schwerbehinderte Menschen werden unentgeltlich befördert, wenn sie einen gültigen Schwer­be­hin­der­ten­ausweis und das Beiblatt des Versorgungsamtes mit gültiger Wert­marke mit sich führen (Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (§ 145 SGB IX)). Die unentgeltliche Beförderung von Begleitpersonen regeln ebenfalls die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die Begleitung muss auf dem gültigen Schwerbehinderten­aus­weis vermerkt sein.

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Eine Begleitperson von schwerbehinderten Menschen und ein Hund werden unentgeltlich befördert, wenn das Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.

Blinde bei denen zusätzlich das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, können sowohl einen Blindenführhund als auch eine Begleitperson und einen Hund unentgeltlich mitnehmen.

Blindenführ- und Assistenzhunde, die eine Person begleiten, sowie in Ausbildung befindliche Blindenführ- und Assistenzhunde müssen Führhundegeschirr bzw. -decke tragen und sind von der Maulkorbpflicht befreit.